Martinshorn und Blaulicht mitten in der Nacht
- muß das sein ?
Wird die Feuerwehr alarmiert, zählt jede Sekunde.
Minuten entscheiden oftmals über Leben und Tod, über kleines Feuer oder Großbrand mit
riesigem Sachschaden.
Darum muss die Feuerwehr im Schadensfall möglichst rasch an der Einsatzstelle sein.
Und dabei helfen ihr die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrsordnung.
Diese können aber nur mit Blaulicht und Martinshorn in Anspruch genommen werden !
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."
Das Blaulicht allein ist hierfür unzulässig. Die Sondersignale werden nicht nur benutzt
um schneller zum Einsatzgeschehen zu kommen, sondern auch zur eigenen Sicherheit der
Feuerwehrleuten. Es kann nur derjenige retten und helfen, welcher selbst keine
Rettungshilfe benötigt. Allein die Feuerwehr insbesondere der Fahrer bzw. Fahrzeugführer
trifft die Entscheidung ob zu einem Einsatz die Sondersignale eingeschaltet werden oder nicht.
Sollte ein Fahrer aus eigener Entscheidung das Martinshorn nicht einschalten, so handelt
er fahrlässig und kann bei einem Schadensfall zur Haftung herangezogen werden.
Sonderrechte nach § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Unstrittig ist sicherlich, dass bei Feuerwehreinsätzen der Faktor Zeit eine wesentliche
Rolle spielt. Deshalb ist es wichtig, dass die Einsatzstelle möglichst rasch und ohne
verkehrsbedingte Verzögerungen erreicht wird. Der Gesetzgeber hat diese Notwendigkeit
erkannt und der Feuerwehr im Einsatz Vorrechte im Straßenverkehr eingeräumt.
Hierbei handelt es sich einmal um die Befreiung der Feuerwehr von den Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung (Sonderrecht nach § 35 StVO) zum anderen um das Verhalten der
übrigen Verkehrsteilnehmer, wenn von Fahrzeugen der Feuerwehr blaues Blinklicht zusammen
mit dem Einsatzhorn verwendet wird (Verhalten nach § 38 Absatz 1 Satz 2 StVO).
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Sonderrechts ist die Erfüllung einer hoheitlichen
Aufgabe, die dringend geboten sein muss. Das Sonderrecht darf nur unter gebührender
Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.
Das Sonderrecht befreit nur von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Die
Inanspruchnahme des Sonderrechts nach § 35 StVO beinhaltet nicht, dass man die Vorschriften
des Straßenverkehrsgesetzes oder des Strafgesetzbuchs außer Acht lassen kann. Beispiele für
dringende lebenswichtige und / oder Schäden abwehrende Einsätze im hoheitlichen Auftrag
können u. a. sein: Schadenfeuer, schwere Verkehrsunfälle, Eisenbahnunglücke,
Flugzeugabstürze, Explosionen, Chemieunfälle, Überschwemmungen oder Unwetter.
Die Feuerwehr darf das Sonderrecht nur unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass keine schuldhafte
Gefährdung und / oder Schädigung Dritter herbeigeführt werden darf und die Beeinträchtigung
des übrigen Straßenverkehrs so gering wie möglich gehalten werden muss. Das besagt, dass
die Feuerwehr die Verkehrsregeln - soweit dies nach dem Einsatzauftrag möglich ist - zu
befolgen hat. Sie darf davon nur abweichen, wenn dies dringend geboten ist. Dabei ist
die jeweilige Verkehrslage natürlich zu berücksichtigen.
Die Fahrzeuge der Feuerwehr dürfen nach § 38 StVO blaues Blinklicht zusammen mit dem
Einsatzhorn verwenden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind.
Jeder Feuerwehrmann ist gewillt schnell Hilfe zu leisten, doch genauso möchte er auch
jeden Einsatz schadlos überstehen. So kommt er leider nicht umhin Sie manchmal nachts
zu wecken. Während sie dann allerdings rasch wieder einschlafen können, beginnt für die
Einsatzkräfte meist noch ein hartes Stück Arbeit. Bitte haben Sie Verständnis. Jeder
kann schnell einmal in die Situation kommen, in der er froh ist, ein Martinshorn so früh
wie möglich zu hören.
Ihre Freiwillige Feuerwehr Weinstadt - Endersbach dankt ihnen für ihr Verständnis.

© Feuerwehr-Endersbach